BFV Richtlinien Frauenfreizeitfußball

Spielbetrieb Frauen-Freizeitfußball


Organisation


1. Die Gestaltung des Spieljahres bleibt den Bezirken überlassen.

2. Es wird nur in Gruppen gespielt. Die Einteilung in die Gruppen erfolgt nach geographischen, verkehrstechnischen und spieltechnischen Gesichtspunkten.

3. Zuständig für die Organisation ist ein vom BFMA des jeweiligen Bezirkes benannter Spielleiter.

4. Die Meldung der Mannschaften erfolgt mit dem alljährlich zu erstellenden Meldebogen, Nachmeldungen sind in Absprache mit dem zuständigen Spielleiter auch außerhalb der offiziellen Meldefristen möglich.

5. Spielgemeinschaften sind sowohl für Großfeld- als auch für Kleinfeldmannschaften zugelassen. Dabei sind die Ausführungen in den Richtlinien für den Frauen- u. Juniorinnenfußball unter A.II. entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Kleinfeldbereich nicht mehr als 16 Spielerinnen zugelassen sind.

6. Es erfolgt keine Schiedsrichterbesetzung durch den Verband. Der gastgebende Verein soll einen anerkannten Schiedsrichter stellen. Ist dies nicht möglich, einigen sich die Mannschaften auf einen anderen anerkannten, nicht neutralen Schiedsrichter mit gültigem Ausweis oder einen geeigneten Sportkameraden. Die Einigung ist vor Spielbeginn schriftlich auf dem Spielberichtsbogen festzuhalten und von den Spielführern der beiden Mannschaften zu unterzeichnen.

7. Spiele können nur zwischen Vereinen, deren Spielerinnen im Besitz von Spielerpässen sind, durchgeführt werden. Spielberechtigt sind alle Spielerinnen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied dieses Vereins sind. Bei Spielerinnen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird vorausgesetzt, dass beim Verein eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und dass keine gesundheitliche Bedenken bestehen. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Verein verantwortlich.

7. Spielverlegungen sind jederzeit möglich, sofern sich beide Vereine darauf verständigen. Die Spielverlegung muss unverzüglich dem zuständigen Spielleiter gemeldet werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, bleibt es bei dem festgesetzten Termin. Tritt eine Mannschaft unentschuldigt nicht an, erfolgt eine Spielwertung gem. § 40 SpO durch das zuständige Sportgericht. § 40 Abs. 3 SpO findet Anwendung.

8. Die Durchführung von Turnieren ist dem Spielleiter schriftlich anzuzeigen. Nehmen an Turnieren oder Privatspielen neben Mannschaften aus dem Freizeitspielbetrieb auch Mannschaften aus dem regulären Punktspielbetrieb teil, muss vorher festgelegt werden, ob Ziff. 7 S. 2 und 3 der Richtlinien Anwendung finden sollen.

Spielbestimmungen

1. Freizeitfußball kann sowohl in Kleinfeld- als auch in Großfeldgruppen angeboten werden.

2. Die Spielzeit beträgt in der Regel im Großfeld 2 x 45 Minuten. Eine kürzere Spielzeit kann einvernehmlich festgelegt werden, mindestens jedoch 2x35 Minuten. Im Kleinfeld beträgt die Spielzeit in der Regel 2 x 30 Minuten. Eine längere Spielzeit kann festgelegt werden, maximal jedoch 2 x 45 Minuten. Das Ein- und Rückwechseln von maximal 4 Spielerinnen (während einer Spielruhe) ist zulässig, die Vereine können sich vor Spielbeginn auch auf eine höhere Anzahl von möglichen Auswechselspielerinnen verständigen.

3. Die Zuständigkeit der Sportgerichte des BFV ist gegeben.

4. § 44 SpO findet keine Anwendung.

5. Für den Vereinswechsel zu und von Vereinen der Frauenfreizeitligen gelten die Allgemeinen Wechselbestimmungen der SpO (§§ 42- 53 SpO) und JO (§ 25 JO). Auf Antrag des aufnehmenden Vereins und bei Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel kann eine ev. vorgeschriebene Wartefrist durch den/die Vorsitzende/n des zuständigen BFMA aufgehoben bzw. verkürzt werden.

6. Es ist Passrechtlich das Verbandsspielrecht erforderlich.


Stand: 05.07.2012